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TU Clausthal durfte Doktortitel entziehen

BRAUNSCHWEIG. Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal durfte einem Honorarprofessor aus Hannover den Titel des Dr.-Ing. entziehen, den sie ihm 2010 verliehen hatte. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts am Abend des 12.06.2018 nach einer mehrstündigen Verhandlung entschieden.

Der inzwischen pensionierte Kläger wurde bereits in den 60er Jahren im Fach Betriebswirtschaftslehre promoviert. Später wurde er zum Honorarprofessor ernannt. Er hatte viele Jahre lang einen Lehrauftrag und eine herausgehobene Stellung in der deutschen Wirtschaft. Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal verlieh ihm 2010 den Titel des Dr.-Ing. auf der Grundlage einer Dissertation zum Vergleich verschiedener Laserschweißtechniken. Diesen Titel entzog sie ihm mit Bescheiden von 2015 und 2016, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Dissertation Forschungsergebnisse des Laserzentrums Hannover (LZH) übernommen hatte, ohne die Quelle anzugeben.

Die gegen die Entziehung des Doktortitels gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung führten die Richterinnen und Richter im Wesentlichen aus, die Verleihung des Doktortitels sei nur rechtmäßig, wenn die eingereichte Dissertation die Befähigung nachweise, selbstständig wissenschaftlich arbeiten zu können. Dies sei nicht der Fall, wenn in erheblichem Umfang auf fremde Leistungen zurückgegriffen wird, ohne dies in der Arbeit kenntlich zu machen. So sei es hier gewesen. Die übernommenen Unterlagen aus dem LZH beträfen einen großen Teil der Dissertation und das ingenieurwissenschaftliche Kernkapitel der Arbeit. Ein substanzieller Beitrag des Klägers sei insoweit nicht zu erkennen. Die Fakultät habe auch das ihr für die Entziehung von Doktortiteln eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Soweit die Gutachter im Promotionsverfahren Fehler bei der Korrektur und der Betreuung des Klägers begangen hätten, stehe dies der Entziehung des Doktortitels nicht entgegen.

Die Fakultät hatte dem Kläger bereits im Jahr 2013 den Titel des Dr.-Ing. entzogen. Die entsprechenden Bescheide hob sie jedoch auf, nachdem das Gericht in einem ersten Gerichtsverfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung geäußert hatte. Daraufhin hatte die Fakultät umfangreich ermittelt und die neuen Bescheide erlassen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen. (Aktenzeichen: 6 A 102/16).

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erstellt am:
14.06.2018

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