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Verfahrensablauf

Vor einem Klageverfahren

In bestimmten Rechtssachen (z. B. Baurecht, Prüfungsrecht) muss der Klageerhebung ein sogenanntes Vorverfahren vorausgehen, in dem die Behörde ihre Entscheidung noch einmal überprüft. Für die Einleitung des Vorverfahrens durch die Erhebung eines Widerspruchs sind ebenso wie für die Klageerhebung Fristen vorgeschrieben, deren schuldhafte Versäumung bereits zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt. Die Behörden sind jedoch gehalten, über die Frist und sonst zu beachtende Förmlichkeiten in ihren Bescheiden ausdrücklich zu belehren.

Wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder über einen eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit (grundsätzlich drei Monate) entschieden hat, kann nach Ablauf der Zeit sogleich "Untätigkeitsklage" erhoben werden.

Wenn eine Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu spät käme, kann beim Gericht beantragt werden, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Eilverfahren). Gegen belastende Verwaltungsakte (z. B. baurechtliche Abrissverfügung oder Entzug der Fahrerlaubnis) kann ein Eilverfahren durch einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eingeleitet werden, wenn der gegen die Behördenentscheidung eingelegte Widerspruch oder die Klage nicht schon kraft Gesetzes diese Wirkung hat. In allen anderen Fällen kann vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden (z. B. wenn von der Behörde die Zahlung von Wohngeld oder die Erteilung einer Erlaubnis verlangt wird). Auch in diesen Fällen können Sie sich aber nicht sofort an das Gericht wenden, sondern müssen zunächst der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Prüfung und Bescheidung Ihres entsprechenden Antrages geben.

Gesetze
Informationsblatt zum Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht

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