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Verfahrensablauf

Verfahrensgang nach Klageerhebung

Nachdem Sie die Klage - persönlich oder durch einen Sie vertretenden Rechtsanwalt - erhoben haben, erhalten Sie zunächst eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, die Klage zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden Ihnen die schriftlichen Äußerungen Ihres Verfahrensgegners übermittelt, zu denen Sie Stellung nehmen können. Sollte das Gericht noch weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten benötigen, wird es sich direkt an Sie oder Ihren Gegner wenden.

Nachdem sich das Gericht durch die ausgetauschten Schriftsätze über die zu entscheidende Streitfrage hinreichend informiert hat, wird in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden Sie rechtzeitig - in der Regel wenigstens zwei Wochen vorher - geladen. Sie oder Ihr Bevollmächtigter brauchen im Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen nicht besonders angeordnet hat. Das Gericht kann auch ohne Sie verhandeln. Dies sollte jedoch die Ausnahme sein. Wenn Sie nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen möchten, sollten Sie auf deren Durchführung verzichten. Das Gericht entscheidet dann - sofern der Rechtsstreit nicht zuvor einem Mitglied der Kammer als Einzelrichterin oder Einzelrichter übertragen worden ist - in voller Besetzung im schriftlichen Verfahren.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, beginnt diese mit dem Aufruf zur Sache. Zunächst wird die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter die Anwesenheit der erschienenen Beteiligten protokollieren. Im Anschluss daran wird die für die Bearbeitung Ihres Verfahrens zuständige Berichterstatterin oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen referieren. Dies soll Ihnen auch Gelegenheit geben, im Anschluss an den Sachbericht Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen.

Meist schließt sich vor der Stellung der Anträge noch ein Rechtsgespräch an. Dies kann damit eingeleitet werden, dass das Gericht die Beteiligten auf die Probleme des Falles hinweist. Wenn die Richterinnen und Richter dabei das Ergebnis der Sitzungsvorbereitung durchblicken lassen, heißt dies nicht, dass sie voreingenommen bzw. befangen sind oder schon eine unumstößliche Entscheidung getroffen haben. Nutzen Sie vielmehr diese Gelegenheit und gehen Sie mit Ihren Argumenten auf die vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung ein, um eine Ihnen günstige Entscheidung zu erreichen; in der Beratung des Gerichts über die zu treffende Entscheidung haben auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter volles Stimmrecht.

Nicht selten ergibt sich in einem Rechtsgespräch, dass eine gütliche Einigung möglich ist. Das Gericht wird Sie auf diese Möglichkeit aufmerksam machen und zu gegebener Zeit auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Zur Vermeidung weiterer, auch Sie belastender Kosten sollten Sie den Vorschlag ernsthaft bedenken. Manchmal ist ein halber Sieg besser als ein langwieriger Rechtsstreit, der Sie viel Zeit und Geld kosten kann.

Vielleicht legt Ihnen das Gericht nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nahe, die Klage zurückzunehmen, weil sie aussichtslos ist. Bei einer Klagerücknahme entstehen für Sie weit geringere Kosten (die Gerichtskosten verringern sich für Sie um zwei Drittel). Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung, ob Sie das Verfahren fortführen möchten, berücksichtigen.

Wenn alles gesagt ist und die Anträge gestellt sind, schließt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zurück und verkündet in den meisten Fällen noch am selben Tag eine Entscheidung. Oft sind jedoch nicht nur Ihre, sondern auch noch andere Sachen zu beraten, sodass sich nicht immer absehen lässt, wann es genau zur Verkündung kommen wird. Sie erleiden keinen Nachteil, wenn Sie das Gericht nach der mündlichen Verhandlung verlassen und das Ergebnis am nächsten Tag telefonisch bei der Geschäftsstelle der erkennenden Kammer erfragen. Außerdem bekommen Sie oder Ihr Prozessbevollmächtigter natürlich auch ein Protokoll der mündlichen Verhandlung und später die schriftlich abgefasste Entscheidung zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des begründeten Urteils läuft die Rechtsmittelfrist.

Gesetze
Informationsblatt zum Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht

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