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Verfahrensablauf

Klageerhebung und Antragstellung bei Gericht

Ein Verwaltungsstreitverfahren (Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) können Sie schriftlich per Brief oder Fax oder dadurch einleiten, dass Sie während der Sprechzeiten bei der Rechtsantragstelle des Gerichts vorsprechen und Ihren Antrag protokollieren lassen. Wählen Sie die schriftliche Form, so sollte Ihr Schreiben mindestens Folgendes enthalten:

- Ihren Namen und die vollständige Anschrift,

- die Bezeichnung des Verfahrensgegners,

- Angaben zu Streitgegenstand und Streitwert,

- nach Möglichkeit einen konkreten, sachdienlichen Antrag und

- die eigenhändige Unterschrift.

Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Klage oder Ihr Antrag als unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer Nachbesserung.

Eine Klage- bzw. Antragsbegründung müssen Sie nicht sofort vorlegen, sie kann später nachgereicht werden; das Gericht kann Ihnen dafür eine Frist setzen. In Klageverfahren müssen Sie die Verfahrensgebühren sogleich zu Beginn des Verfahrens zahlen. Sie erhalten hierüber eine vorläufige Kostenrechnung. Endgültig abgerechnet wird nach Beendigung des Verfahrens. Wer in dem Verfahren unterliegt, trägt die Verfahrenskosten. Streitigkeiten aus dem Gebiet der Jugendhilfe, der Ausbildungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Schwerbehindertenrechts und des Asylrechts sind von vornherein gerichtskostenfrei.

Schließlich müssen Sie auch keinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn Sie Klage erheben oder einen Eilantrag stellen wollen: Bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder prozessfähige Bürger kann selbstständig ein Verfahren betreiben. Sollten Sie aber dennoch einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, gibt es auch finanzielle Hilfen, wenn und soweit Ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Diese Hilfe (Prozesskostenhilfe) wird aber nur bewilligt, wenn die Klage oder ein Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen etwaige Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts entweder überhaupt nicht oder - bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen - nur in Ratenbeträgen gezahlt zu werden. Geht allerdings der Prozess verloren, schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr gegebenenfalls entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden.

Gesetze
Informationsblatt zum Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht

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(PDF, 0,05 MB)

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