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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Über die Bewilligung entscheidet das Verwaltungsgericht.

Prozesskostenhilfe können Sie nicht nur in Anspruch nehmen, wenn Sie als Kläger, Antragsteller, Beklagter oder Antragsgegner am Verfahren beteiligt sind, sondern auch dann, wenn das Gericht Sie durch Beschluss förmlich beigeladen hat.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Wenn Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Prozesskostenhilfe können Sie grundsätzlich in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Dabei sollten Sie aber berücksichtigen, dass eine rückwirkende Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Sie können den Antrag zusammen mit der Klage (oder Ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) stellen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Klage vor dem Verwaltungsgericht bereits mit dem Eingang der Klageschrift erhoben ist und dass Sie als Klägerin oder Kläger grundsätzlich schon nach der Klageerhebung die Gerichtskosten vorläufig zu zahlen haben (siehe dazu im Einzelnen die Informationsschrift zu den Gerichtskosten). Wenn Sie mit der Klage einen PKH-Antrag stellen, kann das Gericht jedoch davon absehen, die bei Klageerhebung anfallenden Kosten gegen Sie geltend zu machen; in der Praxis ist dies in aller Regel der Fall.

Möglich ist es auch, schon vor der Klageerhebung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu beantragen. Beachten Sie aber bitte, dass durch diesen Antrag die Klagefrist nicht gewahrt wird. Wenn Sie den PKH-Antrag in der Klagefrist gestellt, die Klage aber nicht rechtzeitig erhoben haben, kann das Gericht Ihnen nach der Bewilligung „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewähren (siehe § 60 Verwaltungsgerichtsordnung): Dann ist die Klage trotz versäumter Klagefrist zulässig.

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Bedürftigkeit

Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dazu müssen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und entsprechende Belege beifügen. Das Gesetz verlangt, dass Sie für diese Erklärung den bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden, den Sie auch bei jedem Gericht erhalten können. Dem Vordruck sind ausführliche Erläuterungen beigefügt.

Das von Ihnen einzusetzende Einkommen errechnet sich aus Ihren Einkünften abzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben (insbesondere Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige angemessene Versicherungsbeiträge, grundsätzlich auch Miete und Heizung) und abzüglich der sich jährlich ändernden Freibeträge. Wenn auch Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner oder ein anderer Unterhaltsberechtigter ein eigenes Einkommen hat, vermindert sich der für ihn anzusetzende Freibetrag um dieses Einkommen. Sie müssen auch Sparguthaben und Ihr sonstiges Vermögen einsetzen, allerdings nur, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe kann daher z. B. auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim) und kleinere Barbeträge oder Geldwerte.

Bleibt ein einzusetzendes Einkommen von 10 € oder weniger übrig, so wird – wenn die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen – Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung bewilligt. Wenn ein höherer Betrag übrig bleibt, kann Ihnen eingeräumt werden, die Prozesskosten in monatlichen Raten zu zahlen. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Prozesskosten vier Monatsraten bzw. die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Kein Anspruch auf PKH besteht jedenfalls, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die die Kosten des Prozesses übernimmt. Auch ein nach dem Unterhaltsrecht bestehender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (z. B. gegen den Ehegatten oder die Eltern) kann der Bewilligung von PKH entgegenstehen.

2. Hinreichende Erfolgsaussicht

In dem Verfahren, für das Sie PKH beantragen, müssen Sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob dies der Fall ist, prüft das Verwaltungsgericht aufgrund einer „summarischen“, das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen Sie dem Gericht möglichst schon mit dem PKH-Antrag vortragen. Das Gericht kann von Ihnen verlangen, Ihren Vortrag zu ergänzen oder Ihre Angaben glaubhaft zu machen (siehe im Einzelnen § 118 Abs. 2 ZPO).

3. Keine „Mutwilligkeit“

Dass Sie Ihre Rechte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgen, darf nicht „mutwillig“ erscheinen. Nicht „mutwillig“ handeln Sie, wenn ein Anderer, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, seine Rechte vernünftigerweise in der gleichen Weise verfolgen würde. Danach ist Ihr Antrag z. B. abzulehnen, wenn die Behörde Ihnen schon vor dem Gerichtsverfahren deutlich gemacht hat, dass sie Ihrem Begehren entsprechen wird.

Auswirkungen der Bewilligung

Wenn das Verwaltungsgericht Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, so hat dies zur Folge, dass Sie keine Gerichtskosten zahlen müssen. Hat das Gericht bestimmt, dass Sie aus Ihrem Einkommen monatliche Raten leisten müssen, so müssen Sie für die Gerichtskosten nur diese Beträge aufbringen. Beachten Sie bitte, dass die Bewilligung von PKH keinen Einfluss hat auf die Erstattung der dem Prozessgegner entstandenen Kosten: Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die dem Gegner entstandenen Kosten einschließlich ihm entstandener Anwaltskosten aus Ihrem Einkommen und Vermögen übernehmen. Gewinnen Sie den Prozess, so hat in jedem Fall der Gegner die Verfahrenskosten zu tragen.

Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird Ihnen nur dann ein Anwalt beigeordnet, wenn Sie dies ausdrücklich beantragt haben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, entscheidet das Verwaltungsgericht nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers (zu weiteren Einzelheiten siehe § 121 ZPO). Wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, so erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Staatskasse. Vergütungsansprüche gegen den Mandanten kann der Anwalt dann nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Entscheidung des Gerichts

Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss. Soweit der Beschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unanfechtbar ist, kann der Antragsteller gegen die Ablehnung des PKH-Antrags Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben. Einzelheiten können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügt ist. Wird PKH bewilligt, so kann der Prozessgegner die Entscheidung nicht anfechten.

Nachträgliche Änderungen

Das Gericht kann bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Wenn dies der Fall ist, kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen, eine frühere Ratenzahlungsanordnung ändern oder von Ihnen die Rückzahlung in einer Summe verlangen.

Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens verschlechtert haben, können Sie sich an das Gericht wenden. Das Gericht kann die angeordneten Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.

Haftungsausschluss:

Diese wie alle anderen Informationen auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Braunschweig erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.

Herausgeber: Verwaltungsgericht Braunschweig - Pressestelle -

Stand: 15.01.2015

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