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Elektronischer Rechtsverkehr ab dem 1. Juli 2019


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und alle sieben Verwaltungsgerichte bieten seit November 2013 die Möglichkeit rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation über das jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach(EGVP) der Gerichte an.

Die ab dem 1. Januar 2018 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen können Sie § 55a VwGO, § 174 ZPO und der im Bundesgesetzblatt am 29. November 2017 verkündeten bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV - (Bundesgesetzblatt I, 3803) entnehmen.

1. Nutzung des EGVP

Auch zukünftig kann ein vorhandenes EGVP-Postfach zur Übermittlung von Mitteilungen an das Gericht genutzt werden. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das bei Gericht eingereichte elektronische Dokument aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Nach der bisherigen Rechtslage war diese Signatur nur erforderlich, wenn das Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstand.

Umgekehrt kann das Gericht ebenso weiterhin Nachrichten an EGVP-Postfächer versenden. Besonderheiten gelten bei Zustellungen (vgl. unter 3.).

2. Nutzung eines „sicheren Übermittlungsweges"

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Großteil der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten ab dem Jahr 2018 über sog. sichere Übermittlungswege abgewickelt werden.

Sichere Übermittlungswege sind (§ 55a Abs. 4 VwGO, § 130a Abs. 4 ZPO):

• absenderauthentifizierte De-Mail im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO,

• das besondere elektronische Anwaltspostfach oder diesem entsprechende Postfächer,

• das besondere elektronische Behördenpostfach sowie

• (bisher nicht geregelte) bundeseinheitliche Übermittlungswege.

Wird eine Nachricht mittels eines sicheren Übermittlungswegs an das Gericht übersandt, genügt eine sog. einfache Signatur (Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person) für eine wirksame Einreichung. Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich die verantwortende Person auch die Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg vornimmt. Ein solcher Vorgang wird durch den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert. Anderenfalls bedarf es weiterhin einer qualifizierten elektronischen Signatur.

3. Zustellungen durch das Gericht

Nach § 174 Abs. 3, 4 ZPO sind u.a. Rechtsanwälte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO für zuzustellende Schriftstücke zu eröffnen. Das Gericht hat das elektronisch zuzustellende Dokument auf dem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln. Die elektronische Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

4. Anforderungen an elektronische Dokumente durch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV-

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ERVV selbst. U.a. gilt:

· Zulässige Dokumente sind grundsätzlich im Format PDF, welches durchsuchbar, druckbar und kopierbar sein muss, zu übermitteln. Alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) müssen in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Nur ausnahmsweise kommt die Nutzung des Dateiformats TIFF in Betracht (§ 2 Abs. 1 ERVV). Näheres regelt die jeweils geltende Fassung der ERVV.

· Eine sog. Container-Signatur, also die gemeinsame qualifizierte elektronische Signaturmehrerer Dokumente, ist unzulässig (§ 4 Abs. 2 ERVV).

· Die detaillierten technischen Anforderungen insbesondere zu Dateiformaten und Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen der Dateien sowie in Bezug auf anzubringende elektronische Signaturen werden im Bundesanzeiger sowie auf www.justiz.de bekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 ERVV).

· Für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der ERVV ist ausschließlich die XJustiz-Version 2.4 zu verwenden, die auf https://xjustiz.justiz.de veröffentlicht ist. Der eEB-Datensatz wird von den Gerichten gemeinsam mit den zuzustellenden Schriftstücken als XMLDatei im XJustiz-Format als Anlage einer elektronischen Nachricht an das besondere elektronische Behördenpostfach - alternativ an das DE-Mail-Postfach – der Behörde bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Zustellungsempfänger übermittelt. Da der Datensatz im XML-Format für einen Menschen nur schwer lesbar ist, hat die Justiz unter https://xjustiz.justiz.de/stylesheets/index.php eine kostenlose Anwendung bereitgestellt, die die Visualisierung ermöglicht und die Erzeugung des rücklaufenden elektronischen Empfangsbekenntnisses im XML-Format unterstützt.

Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://egvp.justiz.de. Weitere Hinweise der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz finden Sie unter https://justiz.de/BLK/standards/index.php.

Wichtiger Hinweis:

Bitte benutzen Sie ausschließlich einen sicheren Übermittlungsweg oder EGVP zur Übersendung verfahrensrelevanter Dokumente. Eine allgemein übliche E-Mail ist rechtlich unzulässig.


Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

Elektronischer Rechtsverkehr ist der rechtlich wirksame Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Rechtsanwälten, Behörden und Gerichten. Der elektronische Rechtsverkehr soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen.

Dem Gericht können Klagen, Verfahrensanträge, Rechtsmittel oder sonstige Schriftsätze auch in elektronischer Form übermittelt werden. Nimmt ein Verfahrensbeteiligter am elektronischen Rechtsverkehr teil, so kann ihm das Gericht ebenfalls Dokumente (z. Bsp. Verfügungen, Urteile und Beschlüsse) in elektronischer Form übermitteln.

Rechtsgrundlage

Umsetzung

Zur Ermöglichung der elektronischen Kommunikation ist es erforderlich, dass Sie auf Ihrem Computer mit Internetzugang die kostenfreie Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP installieren. Die Software kann über die Internetseite www.egvp.de heruntergeladen werden, auf der Sie auch nähere Informationen finden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Internetseite des Niedersächsischen Justizministeriums.

Die Vorteile auf einen Blick

• „Rund um die Uhr" - Zugang zu allen teilnehmenden Gerichten und Behörden

• sichere und zuverlässige Übertragung durch Nutzung des OSCI-Standards

• geschützte Kommunikation durch kryptografische Maßnahmen

• sofortige signierte Eingangsbestätigung der Empfangseinrichtung

• Unterstützung vieler gängiger Dateiformate und aller akkreditierten Signaturkarten

• automatische Software-Updates

• nur eine Software für

• - die Erstellung von Nachrichten einschließlich Anlagen- das Unterschreiben der Nachrichten mit qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signatur- die verschlüsselte Übertragung der Nachricht zu Ihrem Kommunikationspartner

• Downloads und Updates sind kostenfrei!

Link zu den Hinweisen des Niedersächsischen Obervewaltungsgerichts Lüneburg

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