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Strenge Regeln für Waffenbesitzer

Für Waffenbesitzer gelten strenge Verhaltensregeln. Wer sich daran nicht hält, weil er eine Waffe einem Minderjährigen überlässt oder Waffen und Munition nicht getrennt und sicher verwahrt, verliert sein Besitzrecht. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.

In dem Verfahren klagte ein 60 Jahre alter Landwirt gegen ein vom Landkreis Goslar ausgesprochenes Verbot des Waffenbesitzes und die sofortige Sicherstellung seiner Waffen. Dem Landkreis waren Fotos vorgelegt worden, die den 9 Jahre alten Sohn des Klägers mit einem Gewehr in der Hand auf einem Maisfeld zeigen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger schon nicht mehr im Besitz seines Jagdscheines, weil er diesen nicht hatte verlängern lassen. Bei einer Hausdurchsuchung stellten die Polizisten fest, dass er in seinem Waffenschrank zusammen mit seinen Waffen auch Munition aufbewahrte. Mit seiner gegen die Maßnahmen des Landkreises erhobenen Klage machte der Landwirt unter anderem geltend, die Fotos von seinem Sohn seien nur gestellt gewesen.

Die Richterin entschied: Der Kläger darf keine Waffen mehr besitzen. Denn sein Umgang mit Waffen und Munition habe gezeigt, dass erhebliche Sicherheitsrisiken entstehen, wenn er über Waffen verfüge. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger seinem 9-jährigen Sohn – wie auf den Fotos zu erkennen sei – eine Waffe überlassen habe. Dabei sei unerheblich, ob die Fotos nur gestellt waren. Entscheidend sei, dass der Kläger die Waffe unbefugt bei sich geführt und dass er sie einem Kind überlassen habe. Die von dem Kläger ausgehenden Risiken hat das Gericht außerdem damit begründet, dass er Waffen und Munition zusammen aufbewahrt hat. Er habe damit gegen die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Das Gericht hat dies als einen besonders schwerwiegenden Vorfall angesehen, weil der Kläger den Schlüssel für den Waffenschrank in dem daneben stehenden Kleiderschrank aufbewahrt hatte: Damit wäre seinem minderjährigen Sohn und anderen Unbefugten der Zugriff auf Waffen und Munition leicht möglich gewesen. Aus diesen Gründen habe der Landkreis auch die vier Waffen des Klägers und seine Waffenbesitzkarte mit sofortiger Wirkung sicherstellen dürfen.

Gegen das Urteil kann der Kläger beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

(Aktenzeichen 5 A 15/10)

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.11.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
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