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Revolver unter Kopfkissen - Besitzer muss Waffenschein abgeben

24.11.2008

Einem Waffenbesitzer, der nachts eine geladene Schusswaffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt, ist der Waffenschein zu entziehen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Der 56 Jahre alte Kläger, der mit seiner Ehefrau im Harz ein Reihenhaus bewohnt, war im Besitz von Waffenscheinen für mehrere Waffen. Darunter befand sich ein Gasrevolver, der so umfunktioniert war, dass mit ihm scharfe Munition verschossen werden konnte. Bei einer Hausdurchsuchung zeigte der Kläger der Polizei den geladenen Revolver, der im Schlafzimmer unter einem Kopfkissen lag. Dazu gab er an, in der Vergangenheit seien fremde Personen auf seinem Grundstück herumgeschlichen. Deshalb bewahre er die Waffe nachts, wenn er schlafe, zur Selbstverteidigung unter seinem Kopfkissen auf. Daraufhin widerrief die Stadt Seesen die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Waffenscheine) und untersagte ihm den Erwerb sowie den Besitz von Waffen und Munition.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger besitze nicht die für einen Waffenschein erforderliche Zuverlässigkeit, weil er mit dem Revolver nicht sachgerecht umgegangen sei und ihn nicht sorgfältig verwahrt habe. Dafür bestünden strenge Anforderungen, die der Kläger nicht erfüllt habe. Während er schlief, habe er keine unmittelbare Kontrolle über die Waffe gehabt. Einen Zugriff anderer Personen habe er nicht sicher verhindern können. Insbesondere sei der Revolver seiner Ehefrau nachts zugänglich gewesen. Außerdem sei der Kläger als unzuverlässig anzusehen, weil die Besorgnis bestehe, dass er den Revolver missbräuchlich verwenden werde. Grundsätzlich dürfe ein Waffenbesitzer seine Waffe zwar in den gesetzlich geregelten Notwehrfällen, also zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, einsetzen. Dass in der Vergangenheit unbekannte Personen auf seinem Grundstück gewesen seien, begründe aber noch keine gegenwärtige Notwehrsituation. Jeder Waffenbesitzer sei in dieser Situation dazu verpflichtet, zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor er eine Waffe bereithalte. So könne der Kläger z. B. die Polizei informieren und sie um verstärkte nächtliche Kontrollen bitten.

Gegen das Urteil kann der Kläger beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen (Urteil vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 5 A 46/08).

Rechtlicher Hintergrund:

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenschein: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz), während die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt wird (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Waffengesetz). In der Entscheidung ging es juristisch streng genommen um eine Waffenbesitzkarte. Um die Entscheidung auch Personen zugänglich zu machen, die sich im Waffenrecht nicht näher auskennen, wurde (nur) in der vorstehenden Presseinformation der umgangssprachlich die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen bezeichnende Begriff des Waffenscheins verwendet.

Ansprechpartner:
Dr. Torsten Baumgarten
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht / Pressesprecher
Telefon: 0531 488 -3018 oder -3020
Fax: 0531 488 -3001
E-Mail: torsten.baumgarten@justiz.niedersachsen.de

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