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Anhänger von Hannover 96 dürfen nur am Bahnhof demonstrieren

Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung der Stadt Braunschweig


BRAUNSCHWEIG. Anhänger von Hannover 96 dürfen nicht wie von diesen gewünscht am 6. April ab 12:00 Uhr in Braunschweig einen Demonstrationsaufzug zu dem Thema „Reisefreiheit für Fußballfans“ durchführen.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit einem Beschluss vom heutigen Tag einen Bescheid der Stadt Braunschweig vom 2. April 2014 bestätigt und den Eilantrag des Veranstalters der Demonstration gegen die Entscheidung der Stadt Braunschweig abgelehnt.

Der Veranstalter hatte ursprünglich angezeigt, am Sonntag, den 6. April 2014 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr einen Demonstrationsaufzug zu dem Thema „Reisefreiheit für Fußballfans“ durchzuführen. Der Aufzug sollte im Bereich des Hauptbahnhofs starten und durch die Braunschweiger Innenstadt zum Polizeikommissariat Nord in der Guntherstraße und somit in die Nähe des Stadions von Eintracht Braunschweig führen. Der Veranstalter rechnet mit circa 700 Teilnehmern.

Mit Bescheid vom 2. April 2014 hat die Stadt Braunschweig die Demonstration nur in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr und nur als stationäre Kundgebung auf der Nordost-Seite des Bahnhofs zugelassen. Ein Marsch durch die Braunschweiger Innenstadt zum Stadion wurde hingegen untersagt. Hiergegen richtete sich der Eilantrag.

Das Verwaltungsgericht hat die Begründung der Stadt Braunschweig bestätigt. Die Beschränkungen der Versammlungen sind hiernach im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage am 6. April 2014 erforderlich. Die Versammlung richte sich insbesondere an Anhänger von Hannover 96. Ein Versammlungsaufzug durch die Innenstadt bis in die unmittelbare Nähe des Stadions begründe deswegen die Gefahr einer ggf. auch gewalttätigen Eskalation, weil Teile der Anhängerschaft von Eintracht Braunschweig, insbesondere auch gewaltbereite Personen, dies als Provokation empfinden könnten. Eine derartige Eskalation könne auch unbeteiligte Personen gefährden. Durch die ausgesprochene Begrenzung und die zeitliche Verschiebung der Versammlung seien diese Gefahren abgewendet.Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

(Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 5 B 58/14 -, nicht rechtskräftig)

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.04.2014

Ansprechpartner/in:
Präsident / Stellv. Pressesprecher Harald Meyer

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3085 oder 3020
Fax: 0531 488-3001

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