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Stadt Braunschweig muss Sicherheit von Radwegen prüfen

Im Streit um die Pflicht der Radfahrer, die Radwege am Altewiekring und am Hagenring in Braunschweig zu benutzen, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern nach erneuter Verhandlung das Urteil verkündet. Das Gericht hat die Stadt verurteilt, ihre Anordnung zu überprüfen und neu zu entscheiden. Dabei haben die Richterinnen und Richter der Behörde eine Reihe von rechtlichen Vorgaben gemacht. Unter anderem muss die Stadt prüfen, wie sie die Radwege sicherer gestalten kann, wenn sie an der Benutzungspflicht festhalten will. Soweit der Kläger darüber hinaus erreichen wollte, dass die Benutzungspflicht schon jetzt aufgehoben wird und Radfahrer damit ab sofort die Fahrbahn benutzen dürfen, hat das Gericht die Klage abgewiesen.

In den Verhandlungen wies das Gericht darauf hin, dass seit einer Gesetzesänderung Ende der 90er Jahre Radfahrer grundsätzlich die Fahrbahn benutzen dürfen. Zur Benutzung von Radwegen seien Radfahrer seither nur dann verpflichtet, wenn die Straßenverkehrsbehörde dies durch Verkehrszeichen anordnet (blaue Schilder mit weißem Fahrrad, gegebenenfalls kombiniert mit Gehwegschildern). Wenn solche Schilder nicht aufgestellt sind, dürfen Radfahrer die Radwege benutzen, sie müssen dies aber nicht tun. Eine allgemeine Pflicht zur Benutzung von Radwegen, wie es sie vor der Gesetzesänderung gab, besteht nicht mehr. Die Pflicht zur Benutzung von Radwegen darf nach geltendem Recht nur angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Auch wenn dies der Fall ist, steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde; dabei hat sie eine Reihe von Vorgaben aus Rechtsvorschriften und technischen Regelwerken zu beachten.

Das Gericht entschied, dass wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf dem Altewiek- und dem Hagenring zwar eine Gefahrenlage bestehe. Die Entscheidung der Stadt zur Radwegebenutzungspflicht sei zum derzeitigen Zeitpunkt dennoch fehlerhaft, weil sie genauer hätte prüfen müssen, ob die Radwege sicher genug sind, welche Maßnahmen möglich sind, um bestehende Risiken für Radfahrer zu verringern, und ob nicht Alternativen zur Benutzungspflicht in Betracht kommen. Insoweit habe die Stadt, so das Gericht in der mündlichen Begründung, ihre „Hausaufgaben“ nicht gemacht. Zum Beispiel sei sie bei ihrer Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass viele Kreuzungen und Einmündungen an den Straßen für eine Benutzungspflicht sprächen. Dies, so das Verwaltungsgericht, widerspreche aber den anerkannten Empfehlungen für Radverkehrsanlagen: Nach der Unfallforschung sei das Befahren von Radwegen in diesen Bereichen besonders gefährlich. Daher hätte die Stadt zumindest prüfen müssen, wie sie die Radwege an vorhandenen Knotenpunkten sicherer machen könne. Außerdem sei die Stadt von zu geringen Mindestmaßen für die Breite von Radwegen ausgegangen; wenn sie von den Mindestmaßen abweichen wolle, sei dafür eine zusätzliche Abwägung und Begründung erforderlich. Schließlich habe die Stadt sich gar keine Gedanken darüber gemacht, ob die neben den Radwegen vorhandenen Gehwege breit genug sind.

Derzeit könne der Kläger aber nicht verlangen, dass die Benutzungspflicht beseitigt wird. Aus diesem Grund unterlag er zum Teil mit seiner Klage. Dazu führte das Gericht aus: Der Stadt stehe ein weiter Spielraum zu, wie sie die unterschiedlichen Interessen der Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer so ausgleicht, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Gegenwärtig sei nicht ersichtlich, dass nur die Beibehaltung der Radwegebenutzungspflicht oder deren Aufhebung rechtmäßig sei. In den der Stadt verbleibenden Entscheidungsspielraum dürfe das Verwaltungsgericht nicht eingreifen.

Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

(Aktenzeichen 6 A 64/11)

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.04.2013

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
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