Gentechnik-Gegner durften nicht auf Bundesgelände
Stadt Braunschweig hat Demonstration zu Recht örtlich beschränkt
Die Stadt Braunschweig hat Gentechnik-Gegnern zu Recht untersagt, ihre im Stadtgebiet durchgeführte Demonstration auf dem Gelände des von-Thünen-Instituts (vTI) fortzusetzen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute nach einer Verhandlung entschieden.
Der Kläger hatte im April vergangenen Jahres eine Demonstration für den 7. Mai unter dem Motto „Gegen die Handlangerdienste staatlicher Einrichtungen für die Agro-Gentechnik“ angekündigt. Der Demonstrationszug sollte nicht nur durch das Stadtgebiet, sondern auch über das Gelände des vTI an der Bundesallee geführt werden. Das vTI ist ein Bundesforschungsinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, auf dessen Gelände unter anderem ein Versuchsfeld mit gentechnisch verändertem Mais angelegt ist. Die Stadt Braunschweig untersagte das Betreten des Institutsgeländes unter anderem mit dem Argument, ein Demonstrationszug erschwere den Dienstbetrieb dort erheblich. Hierin sah der Kläger einen unzulässigen Eingriff in sein Demonstrationsrecht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Klägers im Mai 2010 ab (Aktenzeichen 5 B 85/10), die Beschwerde des Klägers beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.
In dem jetzt verhandelten Hauptsacheverfahren wies die Kammer die Klage ab. Die Stadt habe mit der örtlichen Beschränkung der Demonstration, die im Übrigen im Stadtgebiet durchgeführt werden durfte, nicht gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verstoßen. Versammlungsfreiheit gelte nicht für Orte, an denen kein allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet, weil sie nicht allgemein zugänglich sind oder weil der Zugang nur zu bestimmten Zwecken gewährt wird. Um ein solches nicht allgemein zugängliches Grundstück handelt es sich nach dem Urteil der Kammer beim Gelände des vTI.
Das Gesamtgelände sei von einem Zaun umschlossen und nur zugänglich, indem ein Pförtnerbereich passiert werde. Dort hätten sich Personen anzumelden, die nicht auf dem Gelände beschäftigt seien. Die dem Pförtner nicht persönlich bekannten Personen, könnten die am Eingangsbereich befindliche Schranke erst passieren, wenn sie über eine Gegensprechanlage den Grund ihres Besuches angegeben hätten.
Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sich ein Anspruch auf Zugang zum Institutsgelände auch nicht aus einem früher zwischen dem Kläger und der Stadt vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich ergebe.
(Aktenzeichen 5 A 100/10)