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Vorschau auf öffentliche Verhandlungen

Information der Pressestelle des Gerichts


Vorschau für Oktober 2025

In den folgenden Verfahren, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten, ist im Oktober eine öffentliche Verhandlung vorgesehen:

09.10.2025 – 9:30 Uhr Sitzungssaal 4 –

4 A 274/22

Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr Bortfeld

Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr im Ortsteil Bortfeld der Gemeinde Wendeburg im Jahr 2022.

In Bortfeld gab es nach einer bis zum Jahr 2021 gelebten Tradition zwei weitgehend eigenständig agierende Freiwillige Feuerwehren; neben der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wendeburg mit ihren Ortsfeuerwehren führte die „Männerfeuerwehr“ in einem eigenen Gerätehaus eigene Übungsdienste durch. Nach der Zusammenlegung in einem neuen, gemeinsamen Gerätehaus und einer offiziellen Eingliederung der Angehörigen der ehemaligen „Männerfeuerwehr“ in die Organisation der Freiwilligen Feuerwehr gestaltete sich die nun erforderliche neue Zusammenarbeit in der ehrenamtlichen Arbeit für die Beteiligten herausfordernd.

Der Kläger trat als Wortführer von Interessen der Gruppe der ehemaligen „Männerfeuerwehr“ auf und kandidierte im Jahr 2021 auch bei der Wahl eines neuen Ortsbrandmeisters. In der Folge kam es zu Konflikten über das Zusammenführen verschiedener, beidseits jahrelang bestehender Traditionen.

Im Mai 2022 beschloss das Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr Bortfeld den sofortigen Ausschluss des Klägers wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses zu einem erheblichen Teil der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr, da er Mehrheitsbeschlüsse aus der Vergangenheit und Anweisungen der Führungskräfte nicht akzeptiert und sich auf einer Sitzung im März 2021 in beleidigender Weise geäußert habe. Die Gemeinde Wendeburg verfügte im Juli 2022 den Ausschluss des Klägers in einem Verwaltungsbescheid.


09.10.2025 – 11:30 Uhr Sitzungssaal 4

4 A 115/21

Corona-Ausgangssperre im Landkreis Peine im April 2021

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Feststellung, dass eine vom Landkreis Peine von Ende März bis Mitte April 2021 verhängte nächtliche Ausgangssperre rechtswidrig war.

Mit Allgemeinverfügung vom 29. März 2021 untersagte der Landkreis Peine sämtlichen Personen im Kreisgebiet, sich jeweils in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages außerhalb der eigenen Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufzuhalten. Ausgenommen waren privat genutzte Außenanlagen direkt an der Wohnstätte (Terrassen, Balkone, Gärten und Zuwegungen).

Eine Ausnahme war nur beim Vorliegen triftiger Gründe möglich und musste im Fall einer Kontrolle durch die Polizei oder Ordnungsbehörden glaubhaft gemacht werden.

Die auf die damals geltende Corona-Verordnung gestützte Allgemeinverfügung begründete der Landkreis Peine u. a. damit, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Eine räumliche Eingrenzung sei nicht möglich gewesen. Gegen die bereits vorher angeordneten Kontaktbeschränkungen in den Abend- und Nachtstunden sei vielfach verstoßen worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die nächtliche Ausgangssperre sei unverhältnismäßig und habe ihre Grundrechte der Freiheit der Person, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Zudem habe die Corona-Verordnung wegen der Grundrechtseinschränkungen eigentlich vom Parlament verabschiedet werden müssen.

Ansprechpartnerin:

Heike Delpy

Pressesprecherin Telefon: 0531 488 -3017 (oder -3082)

E-Mail: heike.delpy@justiz.niedersachsen.de

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