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Aidskranke Afrikanerin darf nicht abgeschoben werden

Das Verwaltungsgericht hat in der vergangenen Woche nach einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass eine an Aids erkrankte 29 Jahre alte Frau aus Burundi nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden darf, weil die erforderliche medizinische Versorgung dort nicht sichergestellt ist.

Die mit ihrer Familie seit Ende 2006 in Braunschweig lebende Frau ist Mutter zweier Kinder und in fortgeschrittenem Stadium an Aids erkrankt. Eines ihrer Kinder ist im April in Deutschland geboren und ebenfalls mit HIV infiziert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Antrag der 29-Jährigen, ihr wegen der Erkrankung Abschiebungsschutz zu gewähren, abgelehnt und sich dazu auf eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Burundi bezogen. In dieser Stellungnahme heißt es unter Hinweis auf die Auskunft eines Vertrauensarztes der Botschaft, Aids sei in Burundi behandelbar.

Dem folgte der Richter nicht. Er stützte seine Entscheidung auf eine unter anderem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und UNICEF veranlasste Studie zu HIV-Infektionen und Aidserkrankungen. Diese Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nur 23 % der infizierten und behandlungsbedürftigen Menschen in Burundi die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Damit - so das Gericht - bestehe auch für die erkrankte 29-Jährige im Fall der Rückkehr in ihre Heimat die konkrete Gefahr, dass sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlimmere. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie in dem immer noch vom Bürgerkrieg gezeichneten und sehr armen Land die medizinische Versorgung sichern könne. In solchen Fällen verbiete das Gesetz die Abschiebung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesamt kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen, die Berufung zuzulassen.

(Urteil vom 08.12.2008, Aktenzeichen 7 A 320/07)

Rechtlicher Hintergrund:
Das Aufenthaltsgesetz regelt in § 60 einige Fälle, in denen die Abschiebung von Ausländern verboten ist. Unter anderem heißt es in der Vorschrift, von der Abschiebung in einen anderen Staat "soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht". Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht hier ein Abschiebungsverbot angenommen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3020
Fax: 05141 593733001

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