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NPD muss ihre Demonstration in Braunschweig zeitlich beschränken

Einige der Auflagen, die die Stadt Braunschweig der NPD für die am 18. Juni beabsichtigte Demonstration im Stadtgebiet erteilt hat, erfüllen nicht die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Demonstration darf insbesondere nicht gegen den Willen der Partei vom Innenstadtring in das östliche Stadtgebiet verlegt werden. Allerdings muss die NPD die beabsichtigten Kundgebungen zeitlich beschränken. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts am Freitag Nachmittag entschieden.

Die NPD hatte bereits im Januar angekündigt, eine Demonstration unter dem Motto "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!" am 18. Juni 2005 im Innenstadtbereich von Braunschweig durchführen zu wollen. Es würden 300 Teilnehmer erwartet. Die Veranstaltung solle um etwa 12 Uhr beginnen und gegen 19 Uhr enden. Der Aufzug soll sich auf dem Innenstadtring (u. a. über Bohlweg, Lange Straße und Güldenstraße) bewegen. Die NPD hatte vor, auf der Strecke insgesamt 3 Kundgebungen durchzuführen, die jeweils eine Stunde dauern sollten.

Die Stadt Braunschweig erteilte der NPD zur Durchführung des angemeldeten Aufzuges insgesamt 20 Auflagen. Gegen 5 dieser Auflagen ging die Partei mit ihrem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag vor. Dabei geht es insbesondere um die Streckenführung: Nach der Verfügung der Stadt sollen die Demonstranten nur bis zur Kreuzung Bohlweg/Georg-Eckert-Straße den Innenstadtring benutzen dürfen; für den weiteren Verlauf sieht die Stadt eine Strecke im östlichen Stadtgebiet vor. Außerdem wendete sich die NPD u. a. dagegen, dass die Stadt die Dauer der Demonstration beschränkt und nur eine Kundgebung mit einer Dauer von maximal 15 Minuten zugelassen hat.

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Demonstration nicht deswegen unterbunden oder beschränkt werden dürfe, weil dort angreifbare politische Auffassungen vertreten werden. Dies sei im Grundgesetz so geregelt. Solange die NPD nicht von dem dafür allein zuständigen Bundesverfassungsgericht verboten sei und ihre Demonstration sich im Rahmen der Gesetze halte, stehe ihr das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu. Dieses Grundrecht, das nach der Verfassung eine hohe Bedeutung habe, hätten alle Behörden zu schützen. Auch die Interessen der durch die Demonstration behinderten Verkehrsteilnehmer müssten grundsätzlich hinten an stehen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die beabsichtigte Veranstaltung zeitlich beschränkt, weil eine lang andauernde Blockade des Straßenverkehrs am Samstag nicht hingenommen werden müsse. Die Kundgebungen dürfen daher nur 90 Minuten statt der geplanten 3 Stunden dauern.

Die Befürchtung, Gegendemonstrationen nicht in den Griff zu bekommen, reiche nicht aus, um eine Demonstration in einen weniger öffentlichkeitswirksamen Bereich zu verlegen. Eine solche Verlegung sei verfassungsrechtlich nur möglich, wenn die Teilnehmer der angemeldeten Demonstration und unbeteiligte Dritte auch unter Aufbietung aller polizeilichen Maßnahmen auf der beabsichtigten Route nicht geschützt werden können. Diese Situation konnte das Verwaltungsgericht für die von der NPD jetzt geplante und vom Gericht bereits im Herbst 2003 als zulässig angesehene Route auf dem Innenstadtring nicht bejahen. Der Stadt sei es nicht gelungen darzulegen, dass sich insoweit die Gefahrensituation seit 2003 erheblich verändert habe. Gleichartige Veranstaltungen der NPD in Hannover und Verden seien friedlich verlaufen.

(Aktenzeichen: 5 B 414/05)

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.06.2005
zuletzt aktualisiert am:
30.06.2010

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
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38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3020
Fax: 05141 593733001

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