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Waffenverbot bei Verbreitung von IS-Symbolen

BRAUNSCHWEIG. Wer Propagandamaterial des verfassungsfeindlichen sogenannten Islamischen Staats (IS) auf seinen Facebook-Seiten verbreitet, dem darf auch der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen wie z.B. bestimmter Springmesser, bestimmter Luftdruckwaffen und Gas-Alarm-Waffen verboten werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.

Die beiden in Wolfsburg lebenden Kläger haben auf ihren Facebook-Seiten Bilder hochgeladen, auf denen Symbole des IS zu erkennen sind. Der Kläger A. lud unter anderem ein Bild hoch, auf dem die Stadt Jerusalem mit der Al-Aksa-Moschee und im Vordergrund bewaffnete Kämpfer mit IS-Flaggen abgebildet sind. Bei dem Kläger B. fand die Polizei ein Bild, auf dem eine Heerschar von Reitern, angeführt von einem Reiter mit einer IS-Flagge, auf eine Heerschar zureitet, die Flaggen unterschiedlicher Nationen mit sich führt, unter anderem die israelische, deutsche, amerikanische und schwedische Flagge.

Die Stadt Wolfsburg untersagte den Klägern daraufhin den Erwerb und Besitz nicht erlaubnispflichtiger Waffen, da sie als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen seien. Die Kläger hätten Kennzeichen des IS im Internet verbreitet und damit ihre verfassungsfeindliche Neigung zum Ausdruck gebracht.

Danach durchsuchte die Polizei die Wohnungen der Kläger. Dabei traf sie A. mit einem Messer in der Hand an, das er erst nach Aufforderung durch die Beamten und unter Vorhalt der Dienstwaffe fallen ließ. Bei den Durchsuchungen fanden die Beamten in der Wohnung des A. auf dessen Mobiltelefon weitere Abbildungen mit verbotenen IS-Symbolen sowie Bilder mit kriegsverherrlichenden, frauen-, frankreich- und israelfeindlichen Bezügen. Bei B. fanden sie auf dessen Handy unter anderem Bilder, auf denen dieser mit Gewehrnachbildungen vor einer IS-Flagge abgelichtet ist. Erlaubnispflichtige Waffen wurden bei den Klägern nicht gefunden.

Gegen die Bescheide der Stadt haben die Kläger Klage erhoben und ausgeführt, es treffe nicht zu, dass sie den IS unterstützen. Sie distanzierten sich ausdrücklich von dieser Organisation und hätten bei der Verbreitung von IS-Symbolen nicht vorsätzlich gehandelt.

Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen abgewiesen, weil den Klägern die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Das Gesetz stelle hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit, da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, das mit dem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Ein Restrisiko müsse dabei nicht hingenommen werden. Die Kläger hätten jedenfalls objektiv verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt. Indem sie Bilder mit IS-Symbolen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, hätten sie Propagandamaterial des IS verbreitet und die verfassungsfeindlichen Ziele des IS in den sozialen Netzwerken gefördert. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie vorsätzlich gehandelt haben. Es genüge, dass ihre Handlungen objektiv geeignet gewesen seien, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Wer nicht merke, dass er von verbotenen Organisationen für ihre Propaganda missbraucht wird, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie ein Überzeugungstäter.

Gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des A. sprächen außerdem sein Verhalten bei der Wohnungsdurchsuchung und die weiteren bei der Durchsuchung gefundenen Bilder. Zulasten des B. sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er wiederholt wegen Rohheitsdelikten, insbesondere Körperverletzungen, und zuletzt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist.

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts können die Kläger beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

(Aktenzeichen: 5 A 193/16 und 5 A 194/16)

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.09.2018

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

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