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Verwaltungsgericht bestätigt Ausreiseverbot

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das gegen einen Wolfsburger Bürger ausgesprochene Ausreiseverbot bestätigt. Es bestehe der Verdacht, dass der Wolfsburger den bewaffneten „Jihad“ unterstütze. Das Urteil der Kammer erging am 7. September 2016 ohne erneute mündliche Verhandlung und wurde den Beteiligten jetzt zugestellt. Im April hatte eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden, in der die Kammer den Kläger und Polizeibeamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen sowie der Polizeiinspektion Wolfsburg angehört hatte. Danach hatte das Gericht weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten hatten auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, 1986 geboren und verheiratet. Er lebt und arbeitet in Wolfsburg. Ende Dezember 2014 wollte der Kläger vom Flughafen Hannover-Langenhagen aus nach Istanbul fliegen. Bei der Gepäckkontrolle stellte die Bundespolizei fest, dass er in einem Transportkoffer eine Flugdrohne mit Kamera sowie mehr als 9.000 Euro Bargeld mit sich führte. Auf Befragung gab der Kläger an, die Drohne wolle er in Istanbul erstmals ausprobieren, mit dem Geld wolle er eine Zahnbehandlung vornehmen lassen und Geschenke für seine Ehefrau kaufen. Die beklagte Stadt Wolfsburg untersagte dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet und zog seinen Reisepass ein. Zur Begründung gab sie an, sie gehe aufgrund von Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden davon aus, dass der Kläger sich dem militanten „Jihadismus“ im Ausland habe anschließen oder diesen habe unterstützen wollen. Nach polizeilichen Erkenntnissen gehöre er zur Wolfsburger Salafisten-Szene und habe er Kontakt zu zahlreichen Personen aus dieser Szene, die sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen hätten. Gegen die Entscheidung der Stadt hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Die Kammer hat den Passentzug und das Ausreiseverbot bestätigt: Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger am bewaffneten „Jihad“ teilnehmen oder diesen unterstützen wolle. Die ermittelten Tatsachen wiesen darauf hin, dass er sich in den zurückliegenden Jahren im Sinne eines „jihadistischen Salafismus“ radikalisiert, einen Bekanntenkreis bzw. ein Netzwerk von Personen mit einem „Jihad“-Bezug gesucht und aufgebaut und in diesem Netzwerk im Sinne des „jihadistischen Salafismus“ agiert habe. Der Kläger habe einer Kleingruppe angehört, die ein Mitglied des IS in Wolfsburg aufgebaut hatte; Personen aus dieser Gruppe hatten sich nachweislich dem IS angeschlossen.

Die Stadt Wolfsburg hatte außerdem das vom Kläger bei seinem Ausreiseversuch mitgeführte Bargeld sowie die Flugdrohne sichergestellt und die Vernichtung dieser Gegenstände angeordnet. Darüber hinaus hatte sie von dem Kläger verlangt, sich im Juni/Juli vergangenen Jahres täglich bei der Polizei zu melden. Über die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht am 7. September 2016 ebenfalls entschieden und die Maßnahmen im Wesentlichen bestätigt. Nur soweit die Stadt Wolfsburg die Vernichtung des sichergestellten Geldes und der Flugdrohne angeordnet hatte, hat das Gericht der Klage stattgegeben: Sichergestellte Gegenstände dürften nach dem Gesetz nur dann vernichtet werden, wenn sie nicht verwertet werden könnten; diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt gewesen.

Gegen die Urteile können die Verfahrensbeteiligten beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Die Entscheidungen des Gerichts sind demnächst im Wortlaut abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de.

(Aktenzeichen: 5 A 99/15 - Ausreiseverbot und Reisepass-Entziehung -, 5 A 192/15 - Sicherstellung - und 5 A 202/15 - Meldeauflage -)

Rechtliche Grundlagen:

§ 6 Personalausweisgesetz

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

§ 7 Passgesetz

(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

§ 8 Passgesetz

Ein Pass … kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.09.2016

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3020
Fax: 05141 593733001

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