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NPD muss Kundgebungsort in Salzgitter verlegen

Die NPD darf die von ihr angekündigte Kundgebung am 4. April nicht an dem geplanten Ort in Salzgitter-Thiede an der Straße Schäferwiese durchführen. Sie muss die Kundgebung an einen südlich gelegenen Ort verlegen. Das vollständige Verbot der Demonstration verstößt gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und ist rechtswidrig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute in einem Eilverfahren entschieden.

Am 30. März 2017 hatte die NPD der Stadt Salzgitter angezeigt, dass sie am 4. April zwischen 17 und 21 Uhr eine stationäre Kundgebung im Stadtteil Thiede in der Straße Schäferwiese im Bereich der öffentlichen Parkflächen und des Bürgersteigs in Höhe der Hausnummern 6 bis 8 durchführen wolle mit dem Veranstaltungsthema: „Ja zum deutschen Volk“. Die geschätzte Teilnehmerzahl bezifferte die Partei mit weniger als 20. Die Stadt Salzgitter untersagte die Veranstaltung mit Bescheid vom 31. März. Sie begründete dies damit, dass mit Rechtsverstößen durch die Kundgebung, insbesondere mit Straftaten zu rechnen sei.

Gegen das vollständige Verbot der Veranstaltung durch die Stadt hat die NPD einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt und sich dazu auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Versammlung wegen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Polizei um einige Meter in südliche Richtung verlegt werden muss. Das Verwaltungsgericht weist im Übrigen auf die besondere Bedeutung des durch Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Versammlungsrechts hin:

Eine Demonstration dürfe zwar bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit untersagt werden. Eine solche Gefahr habe die Stadt Salzgitter aber nicht belegt. Sie habe weder konkrete Vorkommnisse aus der Vergangenheit benannt, noch durch polizeiliche Erkenntnisse nachgewiesen, dass es zu Rechtsverstößen bei der streitgegenständlichen Versammlung kommen kann. Für den Fall, dass es während der Kundgebung zu Straftaten komme, sei die Polizei gehalten und in der Lage, die Versammlung vor Ort zu unterbinden. Auch das Motto der Veranstaltung „Ja zum deutschen Volk“ gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Straftaten zu erwarten seien. Als Partei, die nicht verboten sei, stehe der NPD ebenso wie anderen politischen Parteien das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu. Dass das Bundesverfassungsgericht die Partei zwar nicht verboten, sie aber als verfassungsfeindlich eingestuft habe, rechtfertige die Untersagung bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht.

Allerdings müsse die Veranstaltung einige Meter in südlicher Richtung auf der Straße Schäferwiese verlegt werden. Durch die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Polizei sei mit erheblichen Auswirkungen auf den Verkehr und die anliegenden Gewerbebetriebe zu rechnen. Diese rechtfertige es, das Demonstrationsrecht zu beschränken.

Nähere Ausführungen zu den grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Demonstrationen Rechtsradikaler enthält eine Informationsschrift des Gerichts, die im Internet abrufbar ist (www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de, Menüpunkt Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dort heißt es unter anderem: Für alle an der Entstehung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte war es zwar ein zentrales Anliegen, sich von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus abzusetzen, mit der neuen Verfassung also einen Gegenentwurf zu einem menschenverachtenden Regime zu schaffen, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat. Die Verfassung sollte aber im Vertrauen auf die Kraft der öffentlichen Auseinandersetzung auch ihren Feinden grundsätzlich Meinungsfreiheit gewähren. Das Grundgesetz vertraut auf die Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, sich auch mit rechtsradikalen politischen Meinungen auseinanderzusetzen und sie im politischen Meinungskampf abzuwehren; es baut also darauf, dass die freie Auseinandersetzung mit solchen Ansichten und die öffentliche Diskussion darüber die wirksamsten Waffen sind gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die NPD und die Stadt Salzgitter das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

(Aktenzeichen 5 B 172/17)

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3020
Fax: 05141 593733001

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