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Eilverfahren gegen Genehmigung der IGS Schöppenstedt eingestellt

BRAUNSCHWEIG. Der Eilantrag eines Schülervaters gegen die von der Landesschulbehörde erteilte Genehmigung einer IGS in Schöppenstedt wurde vom Antragsteller zurückgenommen. Zuvor hatte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Eilantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Kammer hat das Eilverfahren nach der Rücknahmeerklärung eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die Klage - das Hauptsacheverfahren - ist weiter bei Gericht anhängig.

Bei dem Antragsteller und Kläger handelt es sich um einen im Landkreis Wolfenbüttel lebenden Vater schulpflichtiger Kinder. Zur Begründung seiner Anträge hatte er vor Gericht unter anderem geltend gemacht, die dem Landkreis erteilte Genehmigung benachteilige seine und die Kinder vieler anderer Eltern im Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Asse. Den Kindern werde im Ergebnis verwehrt, eine IGS mit gymnasialer Oberstufe zu besuchen. In diesem Zusammenhang hatte er eine Reihe von Schreiben betroffener Eltern vorgelegt.

Das Gericht wies in seinem Schreiben an den Antragsteller darauf hin, dass der Eilantrag nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig sei. Über einen Eilantrag dürfe das Verwaltungsgericht nur dann inhaltlich entscheiden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller durch die Maßnahme einer Behörde unmittelbar in eigenen Rechten verletzt ist. Die gesetzliche Regelung solle sogenannte Popularklagen verhindern, also ausschließen, dass Antragsteller vor Gericht Rechte anderer ohne unmittelbare eigene Nachteile geltend machen können. Soweit der Antragsteller Rechte anderer Kinder und ihrer Eltern geltend mache, sei er aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Auch seine eigenen Kinder seien durch die erteilte Genehmigung nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt: Die Genehmigung der Landesschulbehörde richte sich an den Landkreis als den für die Errichtung der IGS zuständigen Schulträger. Mit der Genehmigung sei aber noch nicht über die Errichtung der Schule entschieden. Hinzu kommt, dass das Anmeldeverfahren für die geplante IGS noch nicht abgeschlossen ist und damit noch nicht feststeht, ob die Schule überhaupt eingerichtet werden kann.

Bislang sei auch noch gar nicht entschieden, so die Richter weiter, ob an der IGS Schöppenstedt eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet werde. Die Landesschulbehörde habe dazu nachvollziehbar ausgeführt, wenn die Schule errichtet werde, werde sie ihren Betrieb zunächst aufsteigend mit einem fünften Schuljahrgang beginnen und bis zum zehnten Jahrgang anwachsen; erst dann könne geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gymnasiale Oberstufe erfüllt seien. Die Kinder des Antragstellers müssten derzeit auch deswegen keine negativen Auswirkungen befürchten, weil sie nicht im laufenden Schuljahr auf eine weiterführende Schule wechseln müssen. Das Klageverfahren biete dem Antragsteller und seinen Kindern ausreichend Rechtsschutz.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.05.2017

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

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