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Derby Eintracht gegen 96: Demo gegen Betretungsverbote nur beschränkt zulässig

Die für Sonntag zum Punktspiel Eintracht Braunschweig gegen Hannover 96 angekündigte Demonstration gegen Betretungsverbote darf sich nicht auf der angemeldeten Route durch die Innenstadt bewegen. Sie muss die von der Stadt Braunschweig vorgesehene Route vom Leonhardplatz bis zum Nibelungenplatz nehmen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute auf den Eilantrag der Anmelderin entschieden. Erfolg hatte der Eilantrag teilweise, soweit er sich gegen Beschränkungen zur Größe von Transparenten und zur Länge mitgeführter Fahnenstangen richtete.

Die Polizeidirektion Braunschweig erteilte für den Spieltag ca. 140 Personen Aufenthalts- und Betretungsverbote mit der Begründung, von diesen Personen gehe die Gefahr der Begehung von Straftaten aus. Die Verbote betreffen drei Bereiche des Braunschweiger Stadtgebiets: den Bereich rund um das Eintracht-Stadion, den Kernbereich der Braunschweiger Innenstadt und den Braunschweiger Hauptbahnhof. Sie richten sich gegen Anhänger von Hannover 96 und Eintracht Braunschweig sowie sogenannte Koalitionäre wie beispielsweise Anhänger des 1. FC Magdeburg. Die Betroffenen haben gegen diese Verbote bislang beim Verwaltungsgericht weder Klage erhoben noch Eilanträge gestellt.

Am 26. Oktober 2016 zeigte die Antragstellerin, die für die sog. Blau-Gelbe-Hilfe auftritt, eine Demonstration gegen die Betretungsverbote für den 6. November bei der Stadt Braunschweig an. Die Veranstaltung sollte am Hauptbahnhof Braunschweig beginnen und nach einer Auftaktkundgebung als Aufzug durch die Innenstadt - über die Kurt-Schumacher-Straße, Auguststraße, Schlossplatz, Ritterbrunnen, Wilhelmstraße - sowie Am Wendentor, Rebenring und Hamburger Straße bis zur Rheingoldstraße führen. Die Stadt verfügte eine andere Route und bezog sich dazu auf eine Stellungnahme der Polizei, nach der auf der angemeldeten Route mit erheblichen Gefahren zu rechnen ist. Hiergegen und gegen weitere Beschränkungen hat die Anmelderin am 3. November einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Diesen hat das Gericht überwiegend abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer aus:

Die Stadt Braunschweig habe die Demonstration zu Recht so verlegt, dass sie nicht durch die drei Verbotszonen der Aufenthalts- und Betretungsverbote führt. Denn dort sei das Risiko gewalttätiger Ausschreitungen besonders hoch. Außerdem seien gerade im Kernbereich der Innenstadt besonders viele Unbeteiligte von den Auswirkungen der Demonstration betroffen. Die von der Stadt Braunschweig zugewiesene Aufzugsroute vom Leonhardplatz über den Altewiekring, Hagenring, Brucknerstraße, Bültenweg, Wodanstraße, Spargelstraße, Mittelweg bis zum Nibelungenplatz bringe das öffentliche Sicherheitsinteresse in einen angemessenen Ausgleich mit dem berechtigten Interesse der Versammlungsteilnehmer, eine breite Öffentlichkeit erreichen zu können.

Der Eilantrag habe hingegen Erfolg, soweit die Stadt die Größe von Transparenten auf 1 x 1 Meter sowie die Länge von Fahnenstangen auf einen Meter beschränkt habe. Ob diese Beschränkungen zu Recht erfolgt sind, könne im Eilverfahren zwar nicht abschließend beurteilt werden, sondern erst in dem noch anhängigen Klageverfahren. Wegen der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfe die Demonstration aber zunächst ohne diese Beschränkungen stattfinden.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.

(Aktenzeichen: 5 B 238/16; Klageverfahren: 5 A 237/16)

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.11.2016

Ansprechpartner/in:
Vizepräsident/Pressesprecher Dr. Torsten Baumgarten

Verwaltungsgericht Braunschweig
- Pressestelle -
Wilhelmstraße 55
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-3018 oder -3020
Fax: 05141 593733001

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